Beschreibung
Das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) ist seinerzeit rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten und danach mehrfach geändert worden. Es regelte zunächst die Aussetzung der - strafbewehrten - Antragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO bis zum 30.09.2020; diese wurde dann in mehreren Schritten zuletzt bis zum 30.04.2021 verlängert (§ 1 COVInsAG). Die Voraussetzungen, unter denen eine Aussetzung in Betracht kommt, waren von Beginn an unklar und wurden im Rahmen der einzelnen Verlängerungen mehrfach modifiziert. Daneben trifft der - mittlerweile ebenfalls geänderte - § 2 COVInsAG ins Herz der typischen insolvenzrechtlichen Haftungsansprüche: Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) sowie die Geschäftsleiter-und Gesellschafterhaftung (§§ 15b, 135 InsO) werden beträchtlich eingeschränkt, allerdings nur bei ausgesetzter Antragspflicht. Dabei bedient sich das Gesetz unterschiedlicher Methoden (Vermutungen, Fiktionen), die sowohl die Beratungspraxis als auch die Zivilgerichte vor große Herausforderungen stellen. Schließlich gelten die Einschränkungen auch - in modifizierter Form - für Privatinsolvenzen. Daneben erläutert der Kommentar die Insolvenzaussetzung nach dem SRHWInsAG (Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 - Art. 7 des Aufbauhilfegesetzes 2021 v. 10.09.2021), das rückwirkend zum 10.07.2021 in Kraft getreten ist. NEU in der 2. Auflage: Änderungen bei § 1 COVInsAG: Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den einzelnen Aussetzungszeiträumen Erweiterungen bei den Haftungseinschränkungen, § 2 COVInsAG Modifizierter Prognosezeitraum bei der Überschuldung, § 4 COVInsAG n.F. Kommentierungen der neuen §§ 5 bis 7 COVInsAG Kommentierung des SRHWInsAG, u.a. Geschäftsleiterhaftung gem. § 15b InsO bei Starkregenfällen und Hochwasser Analyse der ersten praktischen Erfahrungen
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