Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13 Punkte, Universität Münster, Veranstaltung: Themen des europäischen und internationalen Strafrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Schwierigkeit der Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Schreibtischtätern besteht darin, dass sie nicht eigenhändig am Verbrechen mitwirken. Allerdings leisten sie durch Organisation, Planung und Anordnung von verbrecherischeren Handlungen meistens einen großen Beitrag zur Tatausführung. Aus diesem Grund kann die Verantwortlichkeit von Schreibtischtätern für Verbrechen nicht verneint werden. Vielmehr ist in Hinblick auf strafrechtliche Funktionen die genaue Bestimmung der Form der Beteiligung von Schreibtischtätern von herausgehobener Bedeutung. Die Frage, ob ein Schreibtischtäter als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, lässt sich allerdings nicht ohne weiteres beantworten.Nach dem Zweiten Weltkrieg musste sich die Gerichtspraxis mit der Aburteilung der durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft begangenen Verbrechen beschäftigen. Die Besonderheit dieser Verbrechen bestand darin, dass neben der Schuldklärung von unmittelbar ausführenden Personen, die Frage zu klären war, wie sich Personen strafbar gemacht haben, die zwar selbst an der unmittelbaren Tathandlung in keiner Weise mitgewirkt, allerdings die Tatausführung organisiert, geplant und mitgesteuert haben. Es ging somit um die Aburteilung von sogenannten Schreibtischtätern.Das Problem der Aburteilung von Schreibtischtätern kommt allerdings nicht nur in Bezug auf die Bewältigung von nationalsozialistischen Verbrechen, sondern auch innerhalb anderer totalitären bzw. autoritären Systemen vor. So zum Beispiel haben die Mitglieder des Verteidigungsrates in der ehemaligen DDR die Tötung von Flüchtlingen an der deutschen Innengrenze durch die Mauerschützer ermöglicht. Auch während der Militärdiktatur in Argentinien unter Jorge Rafael Videla und der Präsidentschaft Alberto Fujimoris in Peru wurden zahlreiche Menschen durch staatliche Geheimdienste entführt, gefoltert und ermordet. Mit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag ist das Problem der Verantwortlichkeit von mittelbar handelnden Machtinhabern auch für seine Rechtsprechung relevant geworden.
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